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Novellierung des Baugesetzbuches
Einführung durch Herrn Professor Krautzberger, Vorstand, Deutscher
Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V.,
Honorarprofessor, Humboldt-Universität zu Berlin und Universität
Dortmund
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Am 20.07.2004 ist das "Gesetz zur Anpassung des
Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG
Bau)" in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der "Richtlinie zur
Umweltprüfung von Plänen und Programmen" - dem Kernstück der Novelle -
ist das Bauleitplanverfahren weit reichend umgestaltet worden. Schon mit
der UVPG-Novelle 2001 ist die der Umweltprüfung höchst affine
"Umweltverträglichkeitsprüfung" (UVP) für bestimmte Bebauungspläne
eingeführt und das EU-Recht - vielleicht wegen der reichlich späten
Umsetzung im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung selbst - noch
etwas sperrig in das Baugesetzbuch eingeführt worden. Das EAG Bau hat
die Transformation des EU-Rechts demgegenüber direkter und mit
vielfältigen Rückwirkungen auf das Bauleitplanverfahren verfolgt. Ob
diese Innovation zu einer europa-dirigierten Modernisierung des
nationalen Planungsrechts führen wird, das wird sich letztlich in der
Praxis und in dem sie begleitenden wissenschaftlichen Diskurs bestätigen
müssen.
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Prof. Dr. Michael Krautzberger |
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Die nunmehr geltende Regelung über die Umweltprüfung (im Folgenden: UP)
richtet sich an alle Bauleitplanverfahren; Flächennutzungspläne ebenso
wie Bebauungspläne sind nach dem neuen Recht einer Umweltprüfung zu
unterziehen, was besondere Beteiligungen von Öffentlichkeit und
Behörden, einen Umweltbericht für jeden Bauleitplan als Teil der
Begründung, Darstellung, wie die Beteiligungen und der Umweltbericht im
Plan berücksichtigt wurden und nicht zuletzt ein neues
Überwachungsverfahren ("Monitoring") bedeutet. In einer Anlage zum
Baugesetzbuch sind (an das EU-Recht angelehnte) Konkretisierungen für
den Umweltbericht enthalten. Die Umweltprüfung wirkt sich aber auch -
restriktiv - auf den künftig verbleibenden Anwendungsbereich des
Vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB), die Zulässigkeit von Vorhaben bei
"materieller Planreife" (§ 33 II BauGB) und der Satzungen nach §§ 34 und
35 BauGB aus. Die Planerhaltungsvorschriften wurden gewissermaßen als
Reflex auf die Bedeutung der Verfahrensvorschriften und der gesetzlichen
Präzisierung des Abwägungsvorgangs fortentwickelt.
Die fortschreitende Ausfüllung der Umweltkompetenz der Europäischen
Union aufnehmend, hat das deutsche Städtebaurecht den Mainstream des
europäischen Verwaltungsrechts gerade in seiner Akzentuierung als
Verwaltungsverfahren verstärkt. Diese Entwicklung scheint noch
keineswegs abgeschlossen, arbeitet die Kommission doch an einer weiteren
Ausformung des Umweltrechts auch in seiner räumlichen Ausstrahlung. Umso
mehr sollte hervorgehoben werden, dass der Bundesgesetzgeber für das
räumliche Planungsrecht - auch das Raumordnungsgesetz ist im EAG Bau
2004 an das Europarecht angepasst worden - eine "punktgenaue" Umsetzung
der EU-Richtlinie über die Umweltprüfung erreicht hat, was leider
besonderer Würdigung bedarf. Die Praxis wird das zu danken wissen, denn
die Auslegung des sonst ja unmittelbar geltenden europäischen Rechts
erleichtert dessen Anwendung sicherlich nicht. Dass sich der deutsche
Gesetzgeber nicht entschlossen hat, die verfahrensmäßigen Besonderheiten
insgesamt für die Bauleitplanung - etwa im Sinne einer
"Nachhaltigkeitsprüfung" - vorzusehen, ist angesichts der notwendigen
Akzeptanz für das neue Recht nachvollziehbar. Aber mit dem Konzept einer
alle Umweltbelange umfassenden Umweltprüfung und einer Reihe weiterer
Angleichungen der bauleitplanerischen Bestimmungen an die - an sich nur
umweltbezogenen europarechtlichen Vorgaben - zeichnet er eine denkbare
gesetzgeberische Linie vor.
Die BauGB-Novelle 2004 - im Deutschen Bundestag übrigens einmütig
beschlossen - hat darüber hinaus einen bunten Strauß weiterer
Neuregelungen gebündelt, die neue städtebauliche Entwicklungen und von
der Fachwelt angemahnte Modernisierungen einschließt. Hier sind vor
allem zu nennen:
- Die Streichung der Teilungsgenehmigung,
- die Stärkung des innerstädtischen Handels,
- die erleichterte Zulässigkeit von Biogasanlagen im Außenbereich,
- die Rückkehr zu der mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998
gestrichenen Befreiungsvorschrift für Fälle des § 34 I BauGB,
- die Fortentwicklung des Umlegungsrechts und die Einführung eines
vereinfachten Umlegungsverfahrens an Stelle der bisherigen
Grenzregelung,
- die Überführung zweier neuer, bisher schon als Förderungsverfahren
praktizierter städtebaulicher Maßnahmen in das Baugesetzbuch: Stadtumbau
und Soziale Stadt,
- mehrere Neuregelungen, die eine zeitliche Dimension in städtebaulichen
Planungen und Vorhaben erlauben: befristete und bedingte Bebauungspläne,
vertragliche Regelungen zu einem "Baurecht auf Zeit", sowie eine
Rückbauverpflichtung bei den nicht-landwirtschaftlichen privilegierten
Vorhaben im Außenbereich nach Nutzungsaufgabe.
Die Vorbereitung der Novelle und das Parlamentarische
Verfahren haben die drei Jahre zwischen der Verabschiedung der
Plan-UP-Richtlinie und ihrem definitiven Umsetzungsdatum (20.07.2004)
ausgeschöpft. Die Vorarbeiten an der Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie
und damit des Gesetzgebungsvorhabens für das räumliche Planungsrecht4
insgesamt setzten schon sehr bald nach dem Erlass der Richtlinie ein:
Ende 2001 wurde von dem innerhalb der Bundesregierung zuständigen
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) eine
unabhängige Expertenkommission eingesetzt. Die Kommission legte bereits
im August 2002 ihren Bericht vor. Das Ministerium vergab weitere
Aufträge zur Vorbereitung der Gesetzgebung6. Weiterhin wurde eine
Arbeitsgruppe zu Änderungsvorschlägen zum Bodenordnungsrecht (Umlegung,
Grenzregelung) eingesetzt. In die Vorarbeiten am Entwurf wurden
weiterhin die Ergebnisse gemeinsamer Veranstaltungen mit Planern,
Juristen und Ministeriumsvertretern der EU-Staaten sowie Vertretern der
europäischen Kommission zur Umsetzung der Projekt-UVP- bzw.
Plan-UP-Richtlinie in das jeweilige nationale Recht einbezogen, die vom
Deutschen Institut für Urbanistik dokumentiert wurden. Auf der Grundlage
der Berichte der unabhängigen Expertenkommission sowie der vorliegenden
Expertisen wurde im Juni 2003 ein Referentenentwurf des federführenden
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgelegt. Der
Regierungsentwurf wurde am 15.10.2003 verabschiedet. Der Deutsche
Bundestag hat das Gesetz am 30.04.2004 beschlossen, der Bundesrat hat
dem Gesetz am 11.06.2004 zugestimmt. Am 20.07.2004 ist es in Kraft
getreten.
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Baugesetzbuches" gratis
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-
Bauen auf Zeit
Dr.-Ing. Irene Wiese - v.Ofen,
Verbandsratvorsitzende, Deutscher Verband für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung e.V., in: Deutsches Architektenblatt,
Standpunkt – Juli-Ausgabe 2004 (PDF 99 KB)
-
Stadtumbau - Vorbemerkung zu den §§ 171 a bis 171 d
Professor Michael Krautzberger, Vorstand Deutscher Verband für
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. (PDF
128 KB)
Mit Schwerpunkt Stadtumbau Ost:
-
Entwicklung der Investitionstätigkeit im Wohnungsbestand
Jürgen Veser, Geschäftsführer IfS Institut für Stadtforschung und
Strukturpolitik GmbH Berlin (PDF
114 KB)
-
Stadtumbau und die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem
EAG Bau 2004
Professor Michael Krautzberger, Vorstand Deutscher Verband für
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. (PDF
1.793 KB - Achtung, Datei-Größe beachten!)
-
Management von Umbau- und Rückbauprozessen - Erfahrungen aus
der Praxis
Dieter Heldt, Mitglied des Vorstands, Deutsche Bau- und
Grundstücks AG, Berlin (PDF
5,79 MB - Achtung, Datei-Größe beachten!)
-
Stadtwirtschaft, Infrastruktur und Betriebe im Zeichen des Umbaus!
Dr. Winfried Damm, Generalbevollmächtigter, Stadtwerke Leipzig
GmbH, Leipzig (PDF
673 KB)
-
Integrierte Stadtentwicklungskonzepte: Neue Impulse für den Umbau?
Michael Bräuer, Architekt BDA, Stadtplaner SRL, Rostock (PDF
73 KB)
-
Thesen zum Stadtumbau
Dipl.-Ing. Jürgen Goldschmidt, Erster Beigeordneter der Stadt
Forst (Lausitz) (PDF
70 KB)
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